Geschäftsbedingungen:

 

I. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschliessende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang massgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur solche Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar anzubringen wie folgt:

Foto: (c) Martin A. Streit

Bei Fotografien, die kostenfrei zur Verfügung gestellt werden lautet der Urhebernachweis:

Foto: (c) Martin A. Streit, www.streitbilder.de

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.

3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

5. Im Fall einer gewerblichen Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.

Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Blue-Ray) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück, wenn nicht anders vereinbart.

Bei zuwider Handlung ins besondere bei Unterlassen des Bildquellennachweises fällt ein Aufschlag von 100% des vereinbarten Veröffentlichungspreises oder bei kostenloser Zurverfügungstellung 100% der vom Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlenen Veröffentlichungspreises an.

III. Archivierung

Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 IV. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z .B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich von Forderungen Dritter frei. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesonders von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

V. Verlust und Beschädigung

1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über eines Auftrages hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Digitalaufnahmen) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

2. Punkt V.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VI. Leistung und Gewährleistung

1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Der Fotograf haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

VII. Werklohn

1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

5. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

VIII. Lizenzhonorar

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

2. Grundsätzlich behalte ich mir die Zweitnutzung aller von mir fotografierten Aufnahmen vor. Eine Weitergabe von Rechten oder der Verkauf meiner Fotos an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung und einem damit verbundenem Honorar.

Eine erweiterte Nutzung wird unter Berücksichtigung des Erstauftrages kalkuliert.

3. Veröffentlichung und werbliche Nutzung meiner Fotografien.

Veröffentlichungshonorare für nicht direkt beauftragte Fotografien und erweiterte Nutzung beauftragter Fotografien.

Eine Abrechnung erfolgt nach den Vorschlägen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM): Bildhonorare 2013

Diese Vorschläge orientieren sich in der Hauptsache am Einsatzgebiet und den entsprechenden Auflagen der Veröffentlichungs-Medien.

4. Nicht genehmigte Veröffentlichungen.

Die nicht von mir genehmigte Veröffentlichungen von einem oder mehreren Fotografien ist nicht gestattet.

Bei einer zuwider Handlung wird nach dem Vorschlag des MFM das fünffache Honorar des im Bildhonorar-Vorschlag veröffentlichten Honorars fällig. In Sonderfällen behalte ich mir eine Einstweilige-Verfügung zum Stopp der Drucksache oder der Internetpräsentation vor.

 IX. Zahlung

1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Zahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

3. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

X. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. (Hamburg) Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

2. Schad- und Klagloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

3. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Fotografen auftragsgemäss hergestellte Film- oder Videobilder sinngemäss, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.